Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Februar 2016
§ 13

§ 13 – Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständige Behörde für die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.7.2.2.2 des IMDG-Codes; normal normal die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 des IMDG-Codes; normal normal die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.5.4 des IMDG-Codes; normal normal die Entgegennahme der Anmeldung nach Absatz 5.1.5.1.4 des IMDG-Codes; normal normal die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.7.2.3.5.6 freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 des IMDG-Codes und normal normal die Genehmigung eines Strahlenschutzprogramms nach Absatz 5.1.5.1.2 in Verbindung mit Absatz 7.1.4.5.8 des IMDG-Codes. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist die zuständige Behörde für Genehmigungen im Bereich radioaktiver Stoffe.
  • Es erteilt multilaterale Genehmigungen für Radionuklidwerte, die nicht in bestimmten Tabellen aufgeführt sind.
  • Die Behörde genehmigt den Transport von radioaktiven Stoffen gemäß dem IMDG-Code.
  • Sie nimmt Anmeldungen für den Transport von radioaktiven Stoffen entgegen.
  • Außerdem genehmigt sie die Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und Strahlenschutzprogramme.